Zum Fall: Es ging um einen lettischen Staatsangehörigen, der seit 1997 die Fahrerlaubnis für die Klasse B besaß. Diese wurde ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland entzogen. 2012 erhielt er in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 einen deutschen Führerschein im Wege des Umtauschs. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weigerte sich und verlangte zunächst eine MPU, die der Kläger verweigerte.
Die Sache landete schließlich beim BverwG, das auf der Seite des Klägers war. „Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B“, stellte das höchste deutsche Verwaltungsgericht klar. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland seien die in Deutschland begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden müssten den EU-Führerschein anerkennen. Folge: Dessen Inhaber darf Kraftfahrzeuge der Klasse B und C im Bundesgebiet führen.
Bundesverwaltungsgericht
BVerwG 3 C 31.16
(tc)