Eine Reifenwerkstatt muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Radmuttern nach einem Radwechsel nach 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Dieser Hinweis muss mündlich erfolgen, es reicht nicht aus, dass sich allein auf der Rechnung ein aufgedruckter Hinweis befindet.
Bei schriftlicher Erklärung muss dies so erfolgen, dass auf jeden Fall damit zu rechnen ist, dass diese von dem Kunden auch gelesen wird. Verliert der Kunde ein Rad, ohne dass der entsprechende Hinweis gemacht worden ist, haftet die Werkstatt für den hierdurch entstandenen Schaden.
Allerdings muss der Kunde sich ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen, wenn der Verlust des Rades mit einer Änderung des Fahrverhaltens und einer erhöhten Geräuschkulisse einhergegangen ist. Dies hätte dem Kunden auffallen müssen.
(tra)
Landgericht Heidelberg
Aktenzeichen 1 S 9/10