Im neuesten Beitrag aus der Serie „Gesetz der Straße“ beschäftigt sich ein „Zeit“-Verkehrsrechtsexperte mit dem Thema breite SUVs – und wie viel Platz diese beim Parken brauchen dürfen.
Wer mit einem BMW X5 einen Stellplatz sucht, für den wird es rasch eng. Stellplätze sollen zwar, so schreibt der „Zeit“-Verkehrsrechtsanwalt, „stets mindestens 2,30 bis 2,50 Meter breit sein“. Doch dieser Platz sei zum Beispiel für einen X5, der breiter ist als 2,20 Meter, nicht wirklich ausreichend.
Wie verhält sich nun der X5-Fahrer korrekt? Auch mit einem größeren Fahrzeug müsse man stets platzsparend parken, heißt es im „Zeit“-Artikel. "Es muss also so nah wie möglich am Nachbarwagen geparkt werden, jedoch mit so viel Abstand, dass ein vernünftiges Ein- und Aussteigen möglich ist.“ Werde dabei ein Nachbarstellplatz okkupiert, sei das erlaubt. Viele Gerichtsurteile würden das bestätigen.
Und wenn man in einem nur zwei Meter breiten Parkstreifen parken möchte? Auch breitere Kfz dürften das, betont der „Zeit“-Jurist, „außer, das Parken ist hier ausdrücklich Fahrzeugen bis zu einer bestimmten Fahrzeugbreite vorbehalten“. In diesem Fall sei aber ein Zusatzzeichen nötig, das die Maximalbreite vorschreibe. Wenn die Fahrbahn breiter als 6,50 Metern sei, entstehe durch ein breites SUV "keine verbotene Engstelle" - keinesfalls aber dürfe ein Fußweg teilweise zugeparkt werden.
(tc)