Eine Wiedererlangung der Fahreignung ist erst dann gegeben, wenn der Betroffene nach einer Drogenentwöhnungsbehandlung ein Jahr Drogenabstinenz belegen kann.
Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht.
Die Entwöhnungsbehandlung ist nicht zu verwechseln mit der Entzugsbehandlung, mit der die akute Entgiftung des Körpers vom Suchtstoff bewirkt wird. Das Fehlen einer Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung kann als prognostisch ungünstig angesehen werden.
(tc)
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 ZB 14/808