Ein Linksabbieger kollidierte mit einem Geradeausfahrer bei Dunkelheit und Regen. Letzterer sei – nachdem er sich kurz vor dem Unfall von einer Tankstelle auf die Straße einordnete – ohne Licht gefahren, behauptete der Abbiegende, daher habe er jenen nicht erkennen können. Er sei sehr wohl mit Beleuchtung gefahren, widersprach der Geradeausfahrer. Der Linksabbieger forderte Schadensersatz.
Der Linksabbieger müsse gemäß Paragraf 9 Abs. 3 StVO nur warten, „wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar war“. Zudem müsse ein Linksabbieger, wenn es dunkel ist und regnet, auf einer belebten Straße nicht mit einem „lichtlosen“ Fahrzeug rechnen. Der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers – dieser hat wohl die Vorfahrt missachtet – ist nach Ansicht des Gericht in so einem Fall nicht anzuwenden. Wenn der Geradeausfahrer behauptet, er habe Licht an gehabt, müsse er das beweissicher darlegen.
Im Urteil legte sich das Gericht auf eine 50/50-Schuld fest, da nicht genau klar sei, wer was falsch gemacht habe. Damit blieb es bei der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, die in die Haftung einfloss.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 29/17
(tc)