Stürzt ein Kunde beim Verlassen des Geschäftslokals über einen im Eingangsbereich schlafenden Hund und verletzt er sich hierbei, so kommt die Tierhaltergefährdungshaftung zum Tragen. Denn die typische Tiergefahr realisiert sich auch dann, wenn der Hund regungslos am Boden liegt und schläft.
Der Tierhalter und Geschäftsinhaber muss in einem solchen Fall Sorge dafür tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Gefahrenlage besteht, aus der andere Rechtsgüter verletzt werden können.
Ein Mitverschulden des gestürzten Kunden scheidet aus, weil dieser nicht die Pflicht hat, den Boden auf solche Hindernisse hin zu kontrollieren.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-19 U 96/12