Es ist unzulässig, zu überholen, wenn der Platz nicht ausreicht. Überholt werden darf nur, wenn während des gesamten Vorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs vollkommen ausgeschlossen ist. Dafür muss derjenige, der überholen möchte, einen Streckenabschnitt überblicken können, der zumindest so lang ist, wie seine eigene Überholstrecke. Dabei muss er berücksichtigen, dass der Gegenverkehr mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf ihn zufährt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fahrbahn so breit ist, dass ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr möglich ist.
Der Streckenabschnitt, den er überblicken muss, beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Überholende noch gefahrlos den Vorgang abbrechen kann. Dazu zählt auch, dass er zwar bereits zum Überholen angesetzt hat, aber wieder zurück auf seine Fahrbahn wechseln kann.
Soll ein verbotswidriges Überholen nachgewiesen werden, muss festgestellt werden, welche Höchstgeschwindigkeit galt und wie breit die Fahrbahn war. Zudem muss der Punkt geklärt werden, an dem der Überholvorgang noch abgebrochen werden konnte.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-1 RBs 8/13