Möchte der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung geltend machen, dass das Messgerät ESO ES 3.0 nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss er nachweisen, warum er Zweifel daran hat.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf eigene Veranlassung hin die genaue Funktionsweise eines Messgerätes zu erforschen. Es darf zunächst davon ausgehen, dass ein Gerät richtige Messungen vornimmt.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-1 RBs 2/13