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Zweiter Blick nach rechts in der Straßenmitte

22.02.2018 09:13 Uhr
Zweiter Blick nach rechts in der Straßenmitte
Beim Queren einer Straße gilt: Augen auf
© Foto: kara/stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht Hamm zog eine Fußgängerin, die ohne zu schauen über eine Straße ging, zur Rechenschaft – und wies auf eine wichtige Regel hin.

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Eine Frau ging mit ihrem Hund spazieren und trat auf eine Straße, um diese zu überque­ren. Sie vergaß, mehrmals in beide Fahrtrichtungen zu schauen und übersah deswegen einen Motorradfahrer, der von rechts kam. Durch den Zusammenstoß wurde die Fußgängerin verletzt. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ge­gen den Motorradfahrer.

Vor Gericht gab es die nächste böse Überra­schung: Das OLG Hamm sprach der Fuß­gängerin weitaus weniger Geld zu, als sie sich vorgestellt hatte. Sie habe den Unfall zum großen Teil selbst verursacht, lautete die Begründung. Denn Fußgänger müssten sorgfältig auf den Verkehr achten, wenn sie über eine Straße gehen. Dazu gehöre es vor allem, links und rechts zu schauen.

Über­quere ein Fußgänger eine innerorts gelege­ne Straße, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h gelte, sei dieser verpflichtet, in der Straßenmitte nochmals nach rechts zu schauen, um sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähere. Tue er dies nicht und werde dann von einem Motorradfahrer erfasst, der ihn aus Unacht­samkeit übersehe, hafte er für den Unfall zu zwei Dritteln mit.

Der Motorradfahrer kam relativ glimpflich davon: Nach Ansicht des Gerichts war er et­was zu schnell unterwegs und hatte zu lang­sam reagiert. Er hätte auf die Fußgängerin Rücksicht nehmen müssen, besonders da diese unaufmerksam gewesen sei.

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 6 U 2/16

(tra/tc)

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