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„Rot“ am Bahnübergang missachtet – Justiz zeigt sich gnädig

31.01.2018 09:00 Uhr
Bahnübergang
Warten vor der Schranke: Seine Ungeduld brachte einem Autofahrer Ärger ein, ein Fahrverbot blieb ihm aber erspart
© Foto: benjaminnolte/Fotolia

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sanktioniert den Rotlichtverstoß am Bahnübergang nur, wenn es um eine „grobe Pflichtverletzung“ geht. Hier lag der Fall anders.

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Darum ging es im Fall, der vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelt wurde: Ein Autofahrer wartete vor den geschlossenen Schranken eines Bahn­übergangs. Mit der Zeit wurde er ungeduldig, besonders als die Schranken nach dem Zug langsam wieder aufgingen. Obwohl die Lichtzeichen noch rot blinkten, fuhr er los und zwängte sich unten durch. Er wurde jedoch von der Polizei beobachtet. Konsequenzen: Geldbuße, Fahrverbot, Punkte.

Während das Amtsgericht ebenfalls ein Fahrverbot befürwortete, sah dies das OLG Naumburg anders: Es erkannte zwar auch einen Verstoß gegen Paragraf 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Die BKatV sanktioniert diesen unter anderem mit einem Regelfahrverbot – aber nur, wenn eine „grobe Pflichtverletzung“ bestraft werden soll.

Das sei hier aber nicht der Fall, stellte das OLG fest. Insbesondere sei kein Zug und damit keine Gefahr für andere mehr zu erwarten gewesen – wovon der Regelfall ausgehe. Die Richter verzichteten auf ein Fahrverbot.

Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 2 Ws 6/17

(tc)

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