Dürfen Busse die Warnblinkanlage betätigen, um Gäste ein- und aussteigen zu lassen? So lautete der Kern einer Leserfrage. Als Beispiel wurden Reisebusse aufgeführt, die Touristen an Ort und Stelle berühmter Sehenswürdigkeiten aussteigen lassen und diesen Halt kurzerhand per Warnblinker anzeigen. Oder Linienbusse, deren Haltestelle blockiert ist.
Warnblinken nur bei Liegenbleiben
Die Warnblinkanlage müsse eingeschaltet werden, wenn ein Kfz liegenbleibe, antwortete ein Verkehrsrechtsanwalt aus Hamburg und wies auf Paragraf 15 StVO hin. Diese Vorschrift decke dagegen nicht „die Unart vieler Verkehrsteilnehmer, in der zweiten Reihe zu parken und dabei die Warnblinkanlage einzuschalten“. Denn diese Fahrzeuge würden nicht liegenblieben, sondern schlicht stehenbleiben.
Was für Linienbusse gilt, gilt nicht für Reisebusse
Aber auch Paragraf 16 StVO spiele eine Rolle, erklärte der Jurist. Fahrer von Linien- und Schulbussen müssten demnach „an besonders gefährlichen Haltestellen bereits dann die Warnblinkanlage einschalten, wenn sie sich der Gefahrenstelle nähern“. Das diene dem Schutz der Fahrgäste.
Für Reisebusse dagegen gelte diese Regelung nicht. Diese dürften nicht „warnblinken“, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, betonte der Anwalt – auch wenn dies vielleicht manchmal sinnvoll sei.
(tc)