Refrago weist dabei auf Paragraf 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO hin. Nach dieser Vorschrift gilt: Parken über Gullideckeln ist nicht erlaubt. Dessen Wortlaut erkläre Parken „über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen“ für unzulässig, wenn durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt sei.
„Hintergrund des Verbots ist, dass der Zugang zu den unter der Straße befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden soll. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs“, schreibt Refrago.
(tc)