Ein Autofahrer nahm mit seinem Fahrzeug einen Fußgänger ins Visier, um diesen von der Straße zu scheuchen. Der Genötigte schlug mit der Faust auf die Motorhaube.
Das Amtsgericht Ludwigshafen entschied sich für eine hälftige Schadensteilung: Der Fußgänger habe eine Sachbeschädigung begangen, die nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Klar, stellte das Gericht fest, der Autofahrer habe ihn zuvor angegriffen und somit genötigt. Problematisch aber war im Fall, dass der Fußgänger den Autofahrer provoziert hatte, indem er sich absichtlich in den Weg gestellt hatte. Nach eigenen Angaben wollte er dadurch Pylonen schützen, die er gerade im Ladebereich seines neben ihm geparkten Lkw aufgestellt hatte.
Dem Amtsgericht erschien das nicht plausibel. Hätte er die Pylonen wirklich schützen wollen, hätte er diese einfach kurz entfernen können. So sei es ihm aber um eine „Lehrstunde“ gegangen, die er dem Autofahrer erteilen haben wollen. Damit habe er sich selbst in Gefahr begeben.
Der Anspruch des Autofahrers wurde aber um 50 Prozent gekürzt. Die Betriebsgefahr des Autos sei bei seiner gefährlichen „Lehrstunde“ maßgeblich gewesen.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen 2h C 42/17
(tc)