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Tempolimits: Sonderregeln für Fahranfänger im Ausland

15.03.2017 11:09 Uhr
Tempolimits: Sonderregeln für Fahranfänger im Ausland
Wer als junger Fahrer in Italien unterwegs ist, für den gelten besondere Regeln
© Foto: Gabriele Maltinti

Der ADAC weist auf Sonderregelungen im europäischen Ausland hin, die für Fahranfänger gelten und unbedingt beachtet werden müssen.

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Fahranfänger sollten bei Fahrten im Ausland besonders vorsichtig sein. Das schreibt der ADAC in einer Mitteilung. Der Grund: Für Fahranfänger gelten bei Tempolimits und Promillegrenze oft andere Verkehrsregeln als in Deutschland – und besonders bei Alkoholverstößen drohen empfindliche Strafen.

Beispiel Italien: Wer hier seinen Führerschein noch keine drei Jahre hat, darf auf den Schnellstraßen Italiens nur 90 km/h statt der üblichen 110 km/h fahren. Auf Autobahnen sind laut ADAC 100 statt 130 km/h erlaubt. In Frankreich etwa dürfen Fahrer in den ersten drei Jahren außerorts nur 80, auf Schnellstraßen 100 und auf Autobahnen 110 km/h fahren. In Kroatien dürfen Autofahrer bis zum Alter von 25 Jahren außerorts nur mit 80, auf Schnellstraßen mit 100 und auf Autobahnen mit 120 km/h unterwegs sein.

Auch beim Thema Alkohol gelten oft besondere Regeln, berichtet der Automobilclub. So müssen sich alkoholisierte Fahranfänger im europäischen Ausland auf oft hohe Bußgelder einstellen. Wer beispielsweise in Österreich als Fahranfänger in den ersten zwei Jahren mit 0,1 Promille erwischt wird, dem droht im Einzelfall als Höchststrafe ein Bußgeld von 2.180 Euro. Bei einem Verstoß gegen die Promillegrenze in Dänemark kann das Bußgeld schlimmstenfalls einen Nettomonatslohn betragen.

Ähnlich die Lage in den Niederlanden. Hier dürfen junge Fahrer in den ersten fünf Jahren nach Führerscheinerwerb maximal 0,2 Promille im Blut haben. Ansonsten droht ein Bußgeld von mindestens 300 Euro. Streng werden Verfehlungen auch in Italien geahndet: Fahranfänger, die unter 21 Jahre alt sind und den Führerschein nicht länger als drei Jahre besitzen, müssen dort mit 0,0 Promille unterwegs sein. Die mögliche Höchststrafe im Einzelfall: 627 Euro.

(tr)

 

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