Wer bei sichtbarem Gegenverkehr überholt, der verletzt den Paragrafen 5 Abs. 2 StVO noch nicht, stellte das Oberlandesgericht Jena klar.
Aber, so betonten die Richter, ein „falsches Überholen“ sei sehr wohl dann gegeben, wenn „das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist“.
Oberlandesgericht Jena
Aktenzeichen 1 OLG 151 SS 22/19
(tc)