Nach Ansicht der Berliner Richter muss ein verspäteter Nachzügler, der noch nicht den inneren Bereich einer Kreuzung erreicht hat – ein „unechter Kreuzungsräumer“ in schönstem Juristendeutsch – notfalls zurückstecken, wenn es darum geht, diese wieder zu verlassen.
Denn die Grundsätze, nach denen einem Nachzügler bei einer ampelgeregelten Kreuzung durch den nun bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden solle, gälten beim unechten Kreuzungsräumer nicht, entschied das KG Berlin.
Im Fall war es so, dass die Betroffene als drittes Auto nach links abbiegen wollte und damit gemessen an den örtlichen Umständen nicht in das „innere Kreuzungsviereck“ passte. Damit sprach laut Gericht schon nach den örtlichen Gegebenheiten nichts dafür, dass die Zeugin das innere Kreuzungsviereck bereits erreicht hatte, als es zum Unfall kam.
Eine eventuelle Mitschuld des betroffenen Autos im Querverkehr sah das Gericht nicht. „Die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem groben Vorfahrtsverstoß der Zeugin, die nach Erlöschen des grünen Räumpfeils von einer Freigabe der Kreuzung für den Querverkehr nach § 37 Abs. 2 Nr.1 S.1 StVO ausgehen musste, zurück“, heißt es in der Entscheidung.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 176/17
(tc)