In dem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist, fuhr ein Pkw-Lenker auf der Autobahn 38 Km/h, als ihm ein Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Er verlangte Schadenersatz. Der Autofahrer behauptete, er sei so langsam gefahren, weil vor ihm ein Transporter eingeschert sei.
Seine Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften. Zum einem sei der Kläger deutlich zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Im Fall sei der Kläger jedoch lediglich 38 Km/h gefahren - ohne triftigen Grund. Seine Behauptung, er habe aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 Km/h abbremsen müssen, glaubte das Gericht nicht. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine Geschwindigkeit von 38 Km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen. „Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, stellte das Gericht fest. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch rechnen.
Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50 Prozent. Er habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, dass er den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 12 U 121/15
(tc)