Das war im Fall laut DAV passiert: Der Betroffene schrammte mit seinem CarSharing-Fahrzeug an der Leitplanke einer Autobahn entlang und verursachte so an seinem Auto einen Schaden von über 8.000 Euro. Die Leitplanke selbst wurde nicht beschädigt. Der Fahrer bekam den Unfall mit, fuhr aber einfach davon.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten bewertete dieses Verhalten als Unfallflucht, da bedeutender Schaden an fremden Sachen – also in diesem Fall am CarSharing-Fahrzeug – entstanden war.
Dessen Fahrer habe Feststellungspflichten gegenüber der CarSharing-Firma. Dies gelte insbesondere, da das Fahrzeug an einem beliebigen Platz geparkt werden könne, anders als zum Beispiel bei einem Mietwagen, den das entsprechende Unternehmen nach Benutzung prüfen könne.
Amtsgerichts Berlin-Tiergarten
Aktenzeichen 297 Gs 47/18
(tc)