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Vorfahrt bleibt Vorfahrt – auch bei „Stop-and-Go“

28.05.2018 11:31 Uhr
Vorfahrt bleibt Vorfahrt – auch bei „Stop-and-Go“
Sich reinzuzwängen, wenn es auf der Autobahn nur im Zuckeltempo vorangeht, ist kein Kavaliersdelikt. So sieht es das OLG Hamm
© Foto: Irina Fischer/Fotolia

Auf der Autobahn herrscht zähfließender Verkehr, ein Autofahrer will sich vom Beschleunigungsstreifen aus in eine Lücke drängeln. Das sagt das OLG Hamm dazu.

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Auch wenn der Verkehr auf der Autobahn nur schleppend vorankommt, muss ein Autofahrer, der vom Beschleunigungsstreifen aus einfädeln will, Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr nehmen, also Vorfahrt gewähren. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO auch bei „Stop-and-Go“-Verkehr gilt.

Schnell mal die „Ellbogen“ auszufahren, sprich: sich reinzudrängeln, geht damit nicht – auch wenn die Autos grad langsam vor sich hin zuckeln. Allerdings müsse es schon hin und wieder vorangehen, erläuterte das OLG, sonst könne von Vorfahrt keine Rede mehr sein. „Erst wenn mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr.“

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 4 RBs 117/18

(tc)

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