Auch wenn der Verkehr auf der Autobahn nur schleppend vorankommt, muss ein Autofahrer, der vom Beschleunigungsstreifen aus einfädeln will, Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr nehmen, also Vorfahrt gewähren. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO auch bei „Stop-and-Go“-Verkehr gilt.
Schnell mal die „Ellbogen“ auszufahren, sprich: sich reinzudrängeln, geht damit nicht – auch wenn die Autos grad langsam vor sich hin zuckeln. Allerdings müsse es schon hin und wieder vorangehen, erläuterte das OLG, sonst könne von Vorfahrt keine Rede mehr sein. „Erst wenn mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr.“
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 4 RBs 117/18
(tc)