Darum ging es: Der Fahrer eines Wohnmobils rumpelte nachts auf den Kanaren mit erlaubten 50 km/h über eine Bodenwelle, die die Geschwindigkeit des Verkehrs eindämmen sollte. Dabei wurde sein Kfz beschädigt. Er behauptete, er habe diese nicht erkennen können, zumal es keine Schilder gegeben habe. Von seiner Vollkaskoversicherung wollte er den Schaden am Wohnmobil ersetzt haben. Die Versicherung sah das anders und wollte nicht zahlen. Es handle sich, so argumentierte sie, nicht um einen „versicherten Unfall“, sondern um einen „nicht versicherten Betriebsvorgang“. Es kam zum Prozess.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte sich aufseiten der Vollkasko und sah im Überfahren der Bodenwelle ebenfalls „einen nicht versicherten Betriebsvorgang“, der weder unvorhersehbar oder außergewöhnlich war, sodass der Versicherte nicht damit rechnen musste (was einen Unfall kennzeichnet). Die Bodenwelle sei leicht zu erkennen gewesen, zumal es auf dieser Strecke nicht die erste gewesen sei, über die er gefahren sei. Außerdem sei der Straßenbelag rot markiert worden, um vor der Welle zu warnen. Schließlich habe es noch auf der Bodenwelle einen – vorher ausgeschilderten – Zebrastreifen und eine Straßenlaterne gegeben.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 8 O 7495/15
(tc)