Es gibt ihn bereits seit 65 Jahren: den Zebrastreifen. Und trotzdem gibt es immer wieder Unklarheiten bei den Verkehrsteilnehmern, welche Rechten und Pflichten sie haben. So haben Radfahrer auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben, erklärt der ADAC. Denn nur dann gelten sie als Fußgänger und verfügen über die entsprechenden Rechte. Absoluten Vorrang haben außerdem Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen. Fahrzeuge müssen laut dem ADAC diesen Verkehrsteilnehmern auf dem Zebrastreifen das Überqueren ermöglichen. Hierfür müssen sich Auto-, Motorrad- und Radfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern und gegebenenfalls warten.
Halten und Parken sind bis zu fünf Meter vor dem Zebrastreifen verboten. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge den Überweg nicht befahren, wenn absehbar ist, dass sie auf ihm warten müssen. Wenn ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Zebrastreifen abbremsen oder halten muss, riskiert der Radfahrer übrigens ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer laut ADAC eine Mitschuld.
Mit 80 Euro Bußgeld muss ein Autofahrer rechnen, der einem Berechtigten das Überqueren auf dem Zebrastreifen nicht ermöglicht, weil er nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an diesen heranfährt. Dasselbe gilt, wenn an einem Fußgängerweg überholt wird. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind 100 Euro fällig. Hinzu kommt in all diesen Fällen ein Punkt in Flensburg, so der ADAC. (ts)