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Fahrlehrerkongress: Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung – Fahrlehrerthemen!

15.11.2018 20:25 Uhr
Fahrlehrerkongress: Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung – Fahrlehrerthemen!
Die Experten in Workshop III (v. l.): Volker Uflacker (IHK Ostwestfalen), Christian Richter (Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen), Liv Gotthardt (BMVI)
© Foto: Werner Kuhnle

In Workshop III diskutierten BKF-Experten über die neue EU-Richtlinie. Deutlich wurde: Die Umsetzung in nationales Recht bis 2020 wird aus verschiedenen Gründen „sehr sportlich“.

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„Ich bin richtig stolz auf euch“, begrüßte Jürgen Kopp die Experten in der Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung, „denn das war der erste Workshop, der ausverkauft war.“ Die große Nachfrage nach Workshop III, den der 2. stellvertretende Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) leitete, hatte einen guten Grund und einen sperrigen Namen: Richtlinie (EU) 2018/645. Im April hatte die Europäische Union nach 15 Jahren die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie überarbeitet, die bis zum 23. Mai 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss (mehr dazu in FAHRSCHULE 10/2018, S. 30 ff). Deren Auswirkungen auf die Praxis abzuschätzen und der Politik Handlungsbedarf aufzuzeigen, setzten sich rund 110 Teilnehmer am Nachmittag und 60 Teilnehmer am zusätzlich organisierten Vormittagstermin zum Ziel.

Zahlreiche Präzisierungen nötig

Stellvertretend für das Bundesverkehrsministerium (BMVI) sprach Liv Gotthardt über den aktuellen Stand der Umsetzung. Die zeitliche Vorgabe zur Umsetzung der EU nannte sie „sehr sportlich“, zumal zahlreiche Begriffe in der Richtlinie einer Präzisierung bedürften. Zum Beispiel in Artikel 2, der regelt, welche Fahrer von der Richtlinie ausgenommen sind. Als Ausnahme gelten beispielsweise Fahrten „im ländlichen Raum zur Versorgung des eigenen Unternehmens“ oder auch wenn „der Mitgliedstaat die Beförderung als gelegentlich und für die Straßenverkehrssicherheit unbedenklich einstuft“. Welche Teile in Deutschland beispielsweise als ländlicher Raum zu bewerten sind, stellt Gotthardt und das Referat Straßenverkehrsrecht vor Probleme, denn es fehlt an einer Definition. Behilft man sich mit einem Atlas des Landwirtschaftsministeriums, gelten 91 Prozent der Fläche Deutschlands als ländlicher Raum. „Deshalb haben wir der EU-Kommission viele Fragen gestellt, wie diese Begriffe auszulegen sind – aber wir haben noch keine Antworten erhalten.“

Eine weitere ungelöste Frage: Wie geht man mit den Neuregelungen beim Thema „Blended Learning“ um? Für einen Teil der Ausbildung können Ausbildungsbetriebe jetzt Informations- und Kommunikationstechnologie-Instrumente (IKT) anbieten, zum Beispiel E-Learning. Für den zeitlichen Umfang bei der Grundqualifikation macht die Richtlinie keine Angabe, bei einer Weiterbildung dürfen es höchstens zwölf der 35 vorgesehenen Stunden sein. „Wir fragen uns: Wie kann man sicherstellen, dass eine zuverlässige Nutzeridentifizierung erfolgt?“, sagte Gotthardt.

Ein Jahr länger, nämlich bis zum 23. Mai 2021, gibt die EU ihren Mitgliedsstaaten Zeit, ein elektronisches Netz zu errichten. Über dieses elektronische Register sollen die Staaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen können – als Ersatz für die Schlüsselzahl 95 und mit dem Ziel, die „Grenzgängerproblematik“ zu beseitigen. Mit dem Aufbau des sogenannten Durchsetzungsnetzes betraut das BMVI das Kraftfahrt-Bundesamt. „In dieser ganzen Thematik steckt jede Menge Arbeit für Sie. Dafür beneiden wir Sie nicht“, kommentierte Kopp.

Änderungen der beschleunigten Grundqualifikation

Über anstehende Änderungen hinsichtlich der beschleunigten Grundqualifikation informierte Volker Uflacker aus dem Referat Verkehr-, Stadt- und Regionalplanung der IHK Ostwestfalen. Bis zum Jahresende hätten die IHK Zeit, ihre Satzungen anzupassen, um die Rechtsgrundlage für eine Veränderung der beschleunigten Grundqualifikation zu schaffen. Ab März 2019 solle der prozentuale Wert der Multiple-Choice-Fragen von derzeit 50 auf 70 Prozent steigen. Im Herbst 2019 werde diese Maßnahme evaluiert. Sollten sich die Ergebnisse durch die Änderungen nicht verschlechtern, könne sich die IHK vorstellen, den Anteil der Fragen mit Mehrfach-Antworten auf 100 Prozent zu erhöhen. Das erleichtere den Prüfern die Auswertung und der Prüfling bekomme sofort sein Ergebnis, erklärte Uflacker.

An die Bus- und Lkw-Ausbilder appellierte Uflacker, einen noch stärkeren Fokus auf folgende Themen zu legen, die traditionell eine hohe Fehlerquote aufweisen:

1.       Arbeits- und Sozialvorschriften: Die Prüflinge hätten große Schwierigkeiten bei der Umsetzung der grundsätzlichen Regelungen nach der VO (EG) 561/2006 und dem ArbZG in praktische Fallsituationen, z. B. das Lesen von Kontrollausdrucken, die Vorschriften zur Mehrfahrerbesatzung und insbesondere das Berechnen von Uhrzeiten im Sinne von Abfahrtszeiten oder Ruhezeiten.

2.       Motorkennlinien: Viele Prüflinge würden Diagramme aus den Lehrbüchern nur auswendig lernen. Verändere die IHK die Aufgabenstellung nur leicht, würden die Prüflinge reihenweise scheitern. Uflacker empfiehlt, in der Ausbildung mehr Wert auf praktische Fallbeispiele zu legen.

3.       Ladungssicherung: Hier sorge die Berechnung der Zurrkräfte und das Lesen von Lastverteilungsplänen regelmäßig für Kopfzerbrechen.

Im Allgemeinen kämen aber Prüfungsergebnisse heraus, „für die man sich nicht schämen muss“, meint Uflacker. Sowohl im Güterkraftverkehr als auch im Personenkraftverkehr fallen die Bestehensquoten der beschleunigten Grundqualifikationen (81 bzw. 72 Prozent) deutlich schlechter aus als bei der Grundqualifikation (95 bzw. 90 Prozent). Jedoch ist der Anteil der Grundqualifikationen in Deutschland auf einem wesentlich niedrigeren Niveau.

Abschließend stellte Uflacker Fallstricke bei ausländischen EU-Führerscheinen vor, deren Ursprung in einem Drittstaat ist und deren Inhaber ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. Hier sei die Sachlage oft undurchsichtig. Er kenne einige Fälle, in denen Ausbildungsbetriebe die Situation falsch eingeschätzt und Unternehmer falsch beraten hätten. Kopp ergänzte, Fahrschulen sollten in solchen Fällen empfehlen, EU-Führerscheine mit der Schlüsselzahl 70 umschreiben zu lassen. Im Sinne der Rechtssicherheit. In der Regel ergeben sich daraus auch Konsequenzen für die notwendige Fahrerqualifikation.

Handelsströme wachsen bis 2030 "rapide"

Den Blickwinkel für die Unternehmer auf das Thema Aus- und Weiterbildung nahm Christian Richter ein. Er arbeitet als Landesgeschäftsführer Güterkraftverkehr im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen. Richter zeigte auf, dass die Volumina der weltweiten Handelsströme bis 2030 rapide wachsen werden und dass dabei die Straßenverkehrsleistung den Löwenanteil abbekommt. „Dabei sind wir heute schon an dem Punkt, dass so viele Lkw unterwegs sind, dass der Verkehr kollabiert“, sagte Richter. Nicht nur auf den Autobahnen, sondern auch in Städten, wo sich Bürger immer mehr, immer kleinere Pakete liefern lassen. „Aber wer soll die Transporte durchführen?“, fragte Richter. Die Entlohnung, die Arbeitszeiten und das Image des Berufskraftfahrers schrecken Jobeinsteiger ab, bis 2022 könnten bis zu 150.000 Fahrer in Deutschland fehlen. „Ob bei Kraftstoffen, in der Krankenhausversorgung oder bei Lebensmitteln – wir werden einen Versorgungskollaps erleben“, sagte Richter voraus.

Um dem Fahrermangel zu begegnen, fordert der Verband deshalb, die Abschlussprüfung der beschleunigten Grundqualifikation für weitere Sprachen zu öffnen – und trat damit in die Gegenposition zu IHK-Vertreter Uflacker, dessen Erfahrung zufolge Prüfungen selten an den Sprachfertigkeiten eines Prüflings scheitern, sondern zumeist an dessen Fachwissen. Eine weitere Position von Richter: Für die land- und forstwirtschaftlichen Transporte solle es keine weiteren Ausnahmen geben, denn dies stelle einen enormen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu Schüttguttransportunternehmen dar.

In seinem Abschluss-Statement resümierte Jürgen Kopp, dass die Aus- und Weiterbildung im BKF-Bereich aus Sicht der BVF in Hinblick auf die zurzeit gültigen Regelungen der Anerkennung und der Erlaubnis eng geregelt sei. „Hinsichtlich des großen neuen Bereichs der IKT und des E-Learnings sei der Hinweis gestattet, dass wir in unseren Ausbildungsstätten bereits Blended Learning anbieten. Das ist für uns kein Neuland“, sagte Kopp. Es müsse nur geregelt werden, dass eine qualifizierte Nutzeridentifzierung in den Ausbildungsstätten bleibe. Dazu kommt: „Kein anderer als der Ausbilder kann besser beurteilen, welchen Weiterbildungsbedarf der Teilnehmer hat.“

(ms)

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