Nutzt ein Angestellter seinen Dienstwagen verbotenerweise privat, darf der Fiskus dies nicht als geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge steuerlich in Rechnung stellen.
Wenn die Firma die Privatnutzung ihrer Autos ausdrücklich untersagt hatte, kommt der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw kein Lohncharakter zu.
Das hat das Niedersächsische Finanzgericht klargestellt.
(vb)
Niedersächsische Finanzgericht
Aktenzeichen 1 K 284/11