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Welche Tilgungsfrist gilt?

23.03.2011 10:11 Uhr
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Im vorliegenden Fall wurde der Führerscheininhaber mehrmals beim Fahren unter Alkoholeinfluss erwischt
© Foto: Dietmar Fund

Zurückliegende Verkehrssünden müssen nicht zwangsläufig für neue Entscheidungen relevant sein.

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Alte Verkehrssünden dürfen nicht ohne Weiteres für ein späteres Urteil mit in die Waagschale geworfen werden. Es gibt Tilgungsfristen, die es nicht erlauben, tilgungsreife Entscheidungen noch weitergehend zu beachten. Im vorliegenden Fall war einem Autofahrer während der Probezeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein Jahr nach Ablauf der Probezeit für die wieder erteilte Fahrerlaubnis sollte eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, weil wiederum eine Alkoholfahrt vorlag. Argument der Fahrerlaubnisbehörde: Bei zwei Alkoholverstößen müsse die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs überprüft werden. Hiergegen wehrte sich der Fahrerlaubnisinhaber mit Erfolg. Denn die während der Probezeit begangene Alkoholfahrt unterlag der einjährigen Tilgungsfrist des § 29 Absatz 1 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz und nicht der zehnjährigen Frist des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz. (tra) Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Aktenzeichen 16 A 884/09

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