Viele Fahrlehrer merken erst nach einer Abmahnung, dass sie mit einer Werbemaßnahme gegen das Fahrlehrer- oder das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Damit es erst gar nicht so weit kommt, schildert der Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke in der Ausgabe 7/8 des Fahrlehrer-Briefes vorrangig Dinge, die Fahrlehrer tun dürfen, wenn sie bestimmte Spielregeln einhalten. Unter anderem geht es um die Werbung mit Führerscheinfinanzierungen, Gutscheinen und Gewinnspielen sowie die Ansprache von Schülern. Natürlich weist der Autor auch auf die Fallstricke hin, in denen man sich leicht verfangen kann. Außerdem wirbt er dafür, dass Verbandsmitglieder ihre Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung durch ihren Verband überprüfen lassen. Ein Probeabonnement, das die Ausgabe zum Wettbewerbsrecht enthält, können interessierte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer beim Vertriebsservice der Springer Transport Media GmbH / Verlag Heinrich Vogel anfordern. (dif, 25.08.08) mailto:vertriebsservice@springer.com Tel. 01 80 / 5 00 92 91 (0,14 Euro pro Minute) Fax: 01 80 / 5 99 55 66
Wettbewerbsrecht: Was Fahrschulen dürfen
Der neueste Fahrlehrer-Brief schildert einmal nicht nur, welche Fallstricke im Wettbewerbsrecht auf Fahrlehrer warten, sondern vor allem, wie und womit sie unbeschadet werben dürfen.