Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand für eine so genannte Leerfahrt im Ergebnis nicht von einer durchgeführten Maßnahme unterscheidet. (ab) Verwaltungsgerichts Aachen Aktenzeichen 7 K 2213/09
"Abgebrochene“ Abschleppmaßnahme kann teuer werden
Auch für eine "abgebrochene" Abschleppmaßnahme darf eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.