Wird ein befristeter Arbeitsvertrag über den Beendigungszeitraum hinaus fortgesetzt, ohne dass zuvor ein erneuter befristeter Vertrag vereinbart wurde, so liegt regelmäßig ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.
Eine erneute Befristung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn soziale Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dafür sprechen. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter langwierig erkrankt war und durch die Verlängerung des Arbeitsvertrages „aus Mitleid“ eine zweite Chance erhalten soll. Hier ist eine erneute Befristung wirksam.
(jlp)
Landesarbeitsgericht Hessen
Aktenzeichen 16 Sa 709/12