Die ohne sichere Beurteilungsgrundlage abgegebene Erklärung des Verkäufers zur vermeintlichen Unfallursache erweckte bei einem Kaufinteressenten den Eindruck, das Motorrad habe lediglich einen äußerlichen Karosserieschaden erlitten. Dieser Eindruck ist aber objektiv unzutreffend. Das Ausmaß der Schäden mag für den Verkäufer bei Ankauf des Motorrads nicht oder nicht in vollem Umfang erkennbar gewesen sein, weil das Motorrad eine Kunststoffverkleidung hatte. Gleichwohl wusste der Beklagte bereits aus dem Ankaufvertrag mit dem Zeugen, dass ein "schwerer Unfallschaden" vorgelegen hat.
(tc)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 28 U 174/12