Wer an einer Ampel zunächst stehen bleibt, dann als Frühstarter los fährt und noch bei rot über die Ampel fährt, muss sich auf die Verhängung eines Fahrverbotes einstellen. Das Berufen auf ein so genanntes Augenblickversagen kann in diesem Fall nicht immer anerkannt werden. Wenn allerdings die Verkehrsampel lediglich verkehrsregelnde Funktion hat, so dass bei dem Losfahren eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen ist, kann dennoch von diesem Fahrverbot abgesehen werden. (tra, 13.12.09) Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 2 Ss OWi 573/09
Auch ein "Frühstart" gilt als Rotlichtverstoß
Wer an der Ampel zu früh losfährt, kann sich nicht immer auf "Augenblicksversagen" berufen.