Der Grünstreifen in der Mitte einer Autobahn ist für den Verkehr tabu. Er dient auch nicht dazu, in Notsituationen den Fahrzeugen ein Ausweichen dahin zu ermöglichen. Mit dieser Begründung die Richter in einem von der Deutschen Anwaltsauskunft veröffentlichten Urteil die Klage einer Autohalterin auf Schadensersatz in Höhe von 3.577,68 Euro zurückgewiesen. Die Frau war mit ihrem Audi auf der Bundesautobahn A5 durch einen Lkw vom linken Fahrstreifen auf den mittleren Grünstreifen gedrängt worden. Dabei streifte der Pkw die Äste der dortigen Heckenbepflanzung und wurde erheblich beschädigt. Nach Meinung der Klägerin hätte der staatliche Straßendienst für den rechtzeitigen Heckenverschnitt am Grünstreifen sorgen müssen und sei hier seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das zuständige Land die Kosten für die Reparatur des Autos zu tragen habe. Dem widersprachen die Richter. Die Grünfläche eines Mittelstreifens gehöre nicht zum öffentlichen Straßenverkehr. Für Ausweichmanöver in Gefahrensituationen ist allein der Randstreifen des Straßenkörpers zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und dem Grünstreifen da. Insofern sei der Mittelstreifen einer Autobahn überhaupt nicht zur Benutzung durch Fahrzeuge vorgesehen und müsse deshalb auch nicht zur Verkehrssicherheit von Zweigen und ähnlichen Hindernissen freigehalten werden. (bub, 15.11.07) Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 10 U 170/05
Autobahn-Grünstreifen ist tabu

Wer auf der Autobahn in einer brenzligen Situation auf den Grünstreifen ausweicht und dabei sein Auto durch dort wachsende Ästen beschädigt, kann nicht das Land zur Kasse bitten.