Ein Maler, der angibt, sich beim Tragen einer Leiter verhoben zu haben und seitdem Rückenschmerzen hat, kann keine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Dies selbst dann nicht, wenn zirka sechs Wochen später bei ihm ein Bandscheibenvorfall festgestellt wird. Es fehlt an der erforderlichen plötzlichen Einwirkung von außen auf den Körper des Malers. Das Tragen der Leiter war vielmehr willentlich gesteuert. Es handelt sich um einen normalen Arbeitsvorgang und nicht um ein plötzliches Unfallereignis. (jlp, 10.01.05) Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen: S 23 U 38/02
Bandscheiben: Verheben ist kein Arbeitsunfall
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht bezahlt, wenn kein plötzliches Unfallereignis vorgelegen hat.