Wenn ein Autofahrer für sein Fahrzeug eine Vollkasko abgeschlossen hat, muss die Versicherung für einen Wildunfall aufkommen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass keiner vorgelegen hat. Dies gilt auch, wenn der Autofahrer selbst den Wildunfall nicht beweisen kann. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen. Der Fahrer eines Oberklasse-Pkw hatte nach einem Unfall mit einem Reh seine Versicherung verklagt, die weder knapp 13.400 Euro Reparaturkosten noch die Gutachterkosten von über 500 Euro zahlen wollte. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, stellte das Oberlandesgericht zwar auch fest, dass der Autofahrer keine eindeutigen Spuren nachweisen konnte. Da die Versicherung aber auch nicht beweisen konnte, dass kein Wildunfall vorgelegen hatte, entschied das Gericht, dass dem Besitzer die Reparaturkosten abzüglich seiner Selbstbeteiligung ersetzt werden müssen. Seine Gutachterkosten musste er allerdings selbst tragen. (dif, 19.11.09) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 20 U 134/07
Bei einem Wildunfall muss die Vollkasko ´ran

Kann die Versicherung einen Wildunfall nicht widerlegen, muss die Vollkasko zahlen, während eine Teilkasko nicht zahlen müsste.