Arbeitgeber dürfen die Erteilung einer Versorgungszusage davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen kann.
Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Regelung für zulässig und sieht hierin insbesondere keine unzulässige Altersdiskriminierung.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 3 AZR 100/11