Wenn die Versicherung die Schadenregulierung ablehnt, weil sich nachhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Unfall manipuliert war, so muss der Geschädigte beweisen, wie und wo genau der Unfall sich zugetragen hat und dass es tatsächlich ein Unfallgeschehen ist. Allerdings liegen schon dann begründete Zweifel vor, wenn zwar die Unfallschilderung zu den Unfallschäden grundsätzlich passt, dies aber nur dadurch, dass ein besonders ungewöhnliches Fahrmanöver durchgeführt wurde.
Hier hätte der angebliche Unfallverursacher zirka 20 Meter gradlinig quer über eine Gegenfahrbahn fahren müssen, um den angeblichen Anstoßwinkel zu erreichen. Dabei hätte er noch nicht einmal ausreichend Sicht auf einen möglichen Gegenverkehr gehabt. Dieses Fahrmanöver ist auch einem besonders rücksichtslosen Fahrer nicht zuzutrauen.
Zudem war das sehr hochpreisige beschädigte Fahrzeug erst kurz vorher gekauft und dann nach dem Unfall kurzfristig wieder verkauft worden, ohne dass schriftliche Kaufverträge bestanden, das unfallverursachende Fahrzeug hatte hingegen nur noch Schrottwert. Es gab keine polizeiliche Unfallaufnahme und nicht einmal Fotos der Unfallstelle, der Unfallverursacher hatte vor Ort noch ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet – alles Umstände, die einen manipulierten Unfall nahe legen.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 4 U 2659/10