Will das Gericht dem Beschuldigten eine vorsätzliche Begehung einer Alkoholfahrt zur Last legen, so reicht es hierfür nicht aus, dass der Beschuldigte deutlich über 1,1 Promille im Blut hatte. Ein Rückschluss von der Blutalkoholkonzentration auf einen möglichen Vorsatz ist nicht zulässig. (tra) Oberlandesgericht Stuttgart Aktenzeichen 5 Ss 198/10
Blutalkohol lässt keine Rückschlüsse auf Vorsatz zu
Wenn jemand mit 1,1 Promille Auto fährt, kann ihm allein deshalb kein Vorsatz unterstellt werden.