Will ein Polizeibeamter bei einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobenentnahme anordnen, so muss dieser Beamte beim diensthabenden Richter hierzu eine Erlaubnis beziehungsweise Anordnung einholen. Kann der Polizeibeamte den Richter nicht erreichen, dann darf er auch eine selbständige Anordnung der Blutprobenentnahme treffen. Das Fehlen der richterlichen Anordnung oder das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes begründet in solchen Fällen keinen Beweisverwertungsverlust. Die ärztliche Blutprobenentnahme und deren Auswertung kann vorgenommen und dem beschuldigten Kraftfahrzeugführer entgegengehalten werden. (jlp) Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10
Blutprobenentnahme ohne richterlichen Beschluss möglich
Ist kein Richter zu erreichen, darf der Polizist selbst die Blutprobenentnahme anordnen.