Grundsätzlich bedarf die Entnahme einer Blutprobe der richterlichen Genehmigung. Da allerdings der richterliche Bereitschaftsdienst nicht durchgängig eingerichtet sein muss, insbesondere nicht zur Nachtzeit, dürfen Polizisten im Rahmen ihrer Eilkompetenz die Anordnung ebenfalls treffen. Trifft der Arzt dann erst ein, wenn der richterliche Bereitschaftsdienst begonnen hat, muss der Polizeibeamte nicht dann noch die Genehmigung einholen oder wenn der Beginn des Dienstes kurz bevorsteht, abwarten und diese dann einholen. Es gilt der Moment der Anordnung im Rahmen der Eilkompetenz als der Maßgebliche. (tra) Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen 29 Ns 19/11
Blutprobenentnahme: Polizei muss nicht auf Bereitschaftsdienst warten
Wenn der richterliche Bereitschaftsdienst pausiert, darf auch ein Polizist die Blutentnahme anordnen.