Ein Pkw-Fahrer hatte Superbenzin getankt, obwohl er Diesel hätte tanken müssen. Er machte den Tankstellenbetreiber hierfür verantwortlich. Sein Argument: Die Zapfsäule für den Diesel sei entgegen der sonst üblichen Anordnung nicht am Rand der Zapfsäulenbatterie angebracht gewesen. Die Ansprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Kunde einer Tankstelle hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anordnung von Zapfsäulen, sondern lediglich darauf, dass sie ordnungsgemäß beschriftet sind. (tra, 3.3.10) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 2 U 155/08
Diesel-Zapfsäule kann überall sein
Tankstellen-Kunden haben kein Recht auf eine bestimmte Anordnung der Zapfsäulen.