Im Fall fuhren drei Fahrzeuge hintereinander. Die Fahrerin, die an erster Stelle fuhr, wollte nach links in einen Firmenparkplatz einbiegen und hatte den Blinker gesetzt. Die Fahrzeuge hatten ihre Geschwindigkeit auf 20 bis 25 km/h reduziert. Am Ende einer durchgezogenen Mittellinie begann der an dritter Stelle Fahrende plötzlich zu überholen und kollidierte mit der Linksabbiegerin – obwohl durch Zeichen 276 nach der durchgezogenen Mittellinie ein Überholverbot bestand.
Der Überholende wollte, dass die Linksabbiegerin mithaftet. Seiner Ansicht nach hatte sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht genügt. Vor Gericht scheiterte er aber. Da die Linksabbiegerin „in keiner Weise“ mit einem derartigen Überholmanöver habe rechnen müssen, sei ihr kein Mitverschulden anzulasten, argumentierten die Richter.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 16 U 116/16
(tra)