Das Einstellen eines Gegenstandes (hier: Gebrauchtwagen im Wert von etwa 12.000 Euro zu einem Startpreis von 1 Euro) auf der Webseite von ebay begründet rechtlich ein verbindliches Angebot. Auch wenn die Versteigerungsbedingungen von ebay die Möglichkeit einräumen, die Auktion vorzeitig zu beenden, ist der Anbieter an seine Willenserklärung gebunden und kann sich von seinem Versteigerungsangebot nur dann wirksam lösen, wenn ihm Anfechtungsgründe zustehen. Liegen solche Anfechtungsgründe nicht vor, ist das Angebot des Versteigerers verbindlich und nicht widerruflich. Im verhandelten Fall wurde dem Bieter ein Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Fahrzeugwert zugesprochen. (jlp, 23.02.06) Oberlandesgericht Oldenburg Aktenzeichen 8 U 93/05
Ebay-Anbieter sind an ihr Angebot gebunden
Wer sein Auto für einen Euro Anfangsgebot bei Ebay einstellt, muss damit rechnen, es auch für einen Euro hergeben zu müssen - ein Zurückziehen des Angebotes ist nicht möglich.