Schließen bei einem Kleinwagen, wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss beeinträchtigt, liegt kein erheblicher Mangel vor. Der Pkw-Käufer kann deshalb nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. (jlp, 19.06.06) Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen: I-3 U 12/04
Fahrzeugmangel: Erheblichkeit entscheidet
Wegen minimalem Versatz der Türen kann man kein Auto zurückgeben.