Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln darf die Gemeinde nach einem Unfall sämtliche Kosten, die durch einen Feuerwehreinsatz entstanden sind, vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Aufräumarbeiten auf Anweisung des Einsatzleiters der Feuerwehr von einer privaten Reinigungsfirma durchgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Betroffenen in Brand geraten, nachdem sie damit gegen einen Baum geprallt war. Als die Rettungskräfte eintrafen, hatten Passanten den Brand mit Feuerlöschern bereits unter Kontrolle gebracht. Die ausgelaufenen Betriebsstoffe streute die Feuerwehr mit Bindemitteln ab. Für die Nassreinigung der Fahrbahn beauftragte der Einsatzleiter der Feuerwehr eine private Reinigungsfirma. Die Unfallverursacherin weigerte sich jedoch, die Kosten für die Reinigung zu zahlen, mit der Begründung, die Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Fahrbahn sei eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gewesen.
Das Gericht war anderer Ansicht. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist die Feuerwehr berechtigt, zur Unterstützung bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen private Unternehmen zu beauftragen. Zudem seien die Aufräumarbeiten nach dem Unfall dem tatsächlichen Feuerwehreinsatz zuzurechnen, da die Einsatzkräfte den gesamten Reinigungsvorgang vor Ort überwacht, dokumentiert und anschließend abgenommen hatten. Die Betroffene musste die Reinigung bezahlen.
(tf)
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen 9 K 6650/10