Der Polizeibeamte muss den alkoholisierten Kraftfahrzeugfahrer nicht darüber aufklären, dass die Teilnahme an einer Atemalkoholmessung freiwillig ist. Eine solche Belehrungspflicht besteht nicht.
Unterbleibt sie, unterliegt das Ergebnis der Messung keinem Beweisverwertungsverbot. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch den Polizeibeamten eine Mitwirkungspflicht ausdrücklich vorgegaukelt wird oder ein offensichtlicher Irrtum des Betroffenen über die Verpflichtung ausgenutzt wird.
(tra)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 Ws (B) 356/14-122 Ss 106/14