Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis auch dann noch entziehen, wenn zwischen Erreichen der 18-Punkte-Grenze und der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis drei Jahre lagen. Dies wird auch nicht dadurch ausgehebelt, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung wieder fahrgeeignet war, also keine 18 Punkte mehr hatte. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt an, in dem die 18 Punkte erreicht waren.
(tra)
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 CS 12.350