Wer beim Kauf eines Fahrzeugs bei einem Händler seinen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt, haftet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich hierbei doch um ein Unfallfahrzeug gehandelt hatte.
Im vorliegenden Fall erwarb der Beklagte einen gebrauchten Audi, mit welchem er kurze Zeit später einen Unfall erlitt. Den hierdurch entstandenen Schaden ließ er nicht fachgerecht reparieren. Im folgenden Jahr erwarb der Beklagte bei der Klägerin ein neues Fahrzeug und gab den Audi dafür in Zahlung. Im Ankaufsschein unterstrich er, dass der Audi keine Unfallschäden habe.
Die Klägerin veräußerte den Audi anschließend als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Aufgrund verschiedener Mängel trat der Erwerber jedoch vom Kaufvertrag zurück und erhielt den Kaufpreis von der Klägerin zurückerstattet. Die Klägerin nimmt den Beklagten nun Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof bejaht einen Anspruch. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien die Unfallfreiheit im Ankaufsschein vereinbart hatten. Ein ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarter Gewährleistungsausschluss könne im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VIII ZR 117/12