Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten zudem den Autolack. Der Fahrzeughalter klagte mit Erfolg auf Schadenersatz.
Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umherfliegenden Steinen gesorgt, wie der Richter beanstandete. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen wie etwa die vorübergehende Sperrung der Parkflächen.
(vb)
Landgericht Magdeburg
Aktenzeichen: 10 O 735/11