Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hält ein Streifenwagen den nötigen gleichbleibenden Abstand bei einer nächtlichen Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ein, wenn sich das vordere Fahrzeug ständig im Lichtkegel des Polizeiautos befindet.
Im vorliegenden Fall war der Betroffene nachts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone an einem Streifenwagen vorbeigefahren. Die Polizeibeamten folgten dem Fahrzeug in einem Abstand von etwa 30 Metern auf einer Strecke von 500 Metern und lasen dessen Geschwindigkeit von ihrem Tacho ab. Nach Abzug eines Toleranzwertes ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h, was eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge hatte. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Begründung, die Messung sei unzuverlässig, da hierbei keinerlei Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen gemacht wurden.
Das Gericht sah dies anders. Zwar handele es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren. Auch verlange die Rechtsprechung bei einer solchen Messung grundsätzlich Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort. Betrage der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug allerdings – wie hier – deutlich weniger als 100 Meter, so reiche es aus, sich an den Scheinwerfern des Polizeifahrzeugs zu orientieren. Da sich das Fahrzeug des Betroffenen ständig im Lichtkegel des Streifenwagens befand, seien weitere Feststellungen entbehrlich.
(tf)
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 322 SsBs 69/13