Wer bei grün zeigender Ampel in eine Kreuzung einfährt, obwohl diese beispielsweise von einer vorhergehenden Ampelphase noch nicht geräumt ist, haftet bei einem Unfall in vollem Umfang. Denn es gebietet die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr, es den in der Kreuzung befindlichen Fahrzeugen erst einmal zu ermöglichen, die Kreuzung zu räumen und den allgemeinen Verkehrsfluss zu begünstigen, bevor man von seinem Vorfahrtsrecht Gebrauch machen kann. (tra, 19.01.04) Kammergericht Berlin Aktenzeichen 12 U 43/02
Grüne Ampel bedeutet nicht immer „Vorfahrt“

Wer in eine Kreuzung einfährt, die noch nicht geräumt ist, haftet bei einer Kollision für den gesamten Schaden, auch wenn die Ampel grün war.