Wer trotz Überholverbots ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, muss damit rechnen, bei einer Kollision den Schaden allein zu bezahlen. Ein Mitverschulden des Traktorfahrers liegt nach Ansicht des Amtsgerichts Verden nicht vor. Der Landwirt muss sich demnach bei einem solch groben Verstoß des überholenden Pkw-Fahrers auch nicht die Betriebsgefahr seines landwirtschaftlichen Gespanns anrechnen lassen. (jlp, 27.07.06) Amtsgericht Verden Aktenzeichen 2 C 180/05
Haftung bei Überholen im Überholverbot
Wer im Überholverbot überholt, muss gegebenenfalls auch für Fahrfehler anderer Kraftfahrer haften.