Missachtet der Linksabbieger die Vorfahrt des entgegenkommenden Verkehrs und kommt es zu einem Zusammenstoß, so haftet der Linksabbieger in aller Regel zu 100 Prozent oder zumindest zum größten Teil.
Deshalb ist es nicht angemessen, von einer Haftungsquote von 50 Prozent auszugehen, wenn fest steht, dass der entgegenkommende Fahrzeugführer zumindest bei Gelb in den mit einer Ampel geregelten Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Selbst bei dieser Konstellation wiegt die Vorfahrtsverletzung des Linksabbiegers noch schwerer, so dass eine andere Quote gebildet werden muss. Kommt es zu einer Quotenbildung, so sind im Übrigen auch die angefallenen Sachverständigenkosten nur anteilig gemäß dieser Quote zu ersetzen.
(tra)
Aktenzeichen VI ZR 133/11